Unternehmenssanierung in Deutschland 2026: Welche Möglichkeiten Unternehmen haben und worauf Geschäftsführer achten müssen
Wenn Liquidität knapp wird, sind schnelle und gut vorbereitete Entscheidungen gefragt. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen 2026, um eine Krise zu bewältigen? Der Fachartikel erklärt die wichtigsten Sanierungswege – von der außergerichtlichen Einigung über das StaRUG bis zur Eigenverwaltung – und zeigt, worauf Geschäftsführer achten müssen.
6. November 2026
Stand: 6. November 2026
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben für viele deutsche Unternehmen anspruchsvoll. Hohe Kosten, ein verändertes Marktumfeld, Finanzierungsdruck und zurückhaltende Kunden treffen häufig auf Betriebe, deren finanzielle Reserven bereits aufgebraucht sind.
Die Zahlen verdeutlichen die Lage: Nach dem Insolvenztrend des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle, kurz IWH, wurden im Oktober 2026 insgesamt 1.683 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften registriert. Das waren neun Prozent mehr als im Oktober des Vorjahres. Zugleich deuteten die Frühindikatoren des Instituts auf einen möglichen Rückgang zum Jahresende hin. Eine solche Prognose ist allerdings keine Entwarnung für das einzelne Unternehmen.
Auch die Tagespresse berichtet regelmäßig über Unternehmen, bei denen selbst neue Investoren und umfangreiche Restrukturierungsprogramme eine Insolvenz nicht verhindern konnten. Das Handelsblatt berichtete beispielsweise Anfang Oktober 2026 über die Krise des Solarspezialisten Energiekonzepte Deutschland. Laut Bericht hatten finanzielle Unterstützung, eine neue Führung und operative Maßnahmen angesichts eines stark veränderten Marktes nicht zu einer tragfähigen Lösung geführt.
Das Beispiel zeigt: Eine Sanierung braucht mehr als frisches Geld. Sie braucht ein Geschäftsmodell, das unter realistischen Marktbedingungen funktioniert. 1. Die wichtigste Frage: Wo steht das Unternehmen tatsächlich? Unternehmenskrisen entwickeln sich häufig schrittweise. Auf eine strategische Krise folgen sinkende Erträge, anschließend entsteht Liquiditätsdruck. Je später reagiert wird, desto kleiner werden die Handlungsspielräume.
Für die Wahl des richtigen Sanierungswegs müssen drei Fragen gleichzeitig beantwortet werden: Ist das operative Geschäftsmodell grundsätzlich tragfähig? Reicht die Liquidität aus, um den laufenden Betrieb und die Sanierung zu finanzieren? Und liegt bereits ein insolvenzrechtlicher Handlungsbedarf vor?
Diese Fragen dürfen nicht vermischt werden. Ein Unternehmen kann operativ aussichtsreich sein und trotzdem kurzfristig zahlungsunfähig werden. Umgekehrt kann ein Unternehmen vorübergehend liquide sein, obwohl sein Geschäftsmodell dauerhaft Verluste produziert.
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet insbesondere zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit, eingetretener Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Dabei ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Allein die drohende Zahlungsunfähigkeit löst grundsätzlich noch keine Insolvenzantragspflicht aus. Sie ist aber ein wichtiges Warnsignal und eröffnet Möglichkeiten für eine frühzeitige Restrukturierung.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Für Geschäftsführer antragspflichtiger Gesellschaften muss dann unverzüglich geprüft werden, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist.
Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Auch hier kann für antragspflichtige Gesellschaften eine Insolvenzantragspflicht bestehen.
Die gesetzlichen Fristen für antragspflichtige Geschäftsleiter betragen höchstens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und höchstens sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Zeiträume stehen nicht automatisch zur freien Verfügung. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Eine Ausschöpfung der Frist kommt nur in Betracht, soweit tatsächlich eine begründete Aussicht besteht, den Insolvenzgrund rechtzeitig und nachhaltig zu beseitigen.
Gerade bei Unternehmensgruppen kommt hinzu, dass jede Gesellschaft grundsätzlich gesondert zu betrachten ist. Dass eine Schwestergesellschaft werthaltige Beteiligungen besitzt oder ein Gesellschafter möglicherweise helfen könnte, ersetzt keine verlässlich verfügbare Finanzierung. 2. Außergerichtliche Sanierung: Die größte Freiheit bei ausreichendem Zeitfenster Die außergerichtliche Sanierung ist regelmäßig die flexibelste Lösung. Das Unternehmen verhandelt unmittelbar mit den Beteiligten, etwa Banken, Lieferanten, Vermietern, Finanzbehörden, Investoren und Gesellschaftern.
Zu den möglichen Maßnahmen gehören Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, die Anpassung von Kreditlaufzeiten, Forderungsverzichte, die Zuführung von Eigen- oder Fremdkapital sowie der Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte.
Hinzu kommen operative Maßnahmen: unrentable Geschäftsbereiche können geschlossen oder verkauft, Preise angepasst, Prozesse verändert und Kostenstrukturen überarbeitet werden. Auch die Aufnahme eines strategischen Investors oder der Verkauf des gesamten Unternehmens können Teil einer Sanierung sein.
Der Vorteil einer außergerichtlichen Lösung liegt in ihrer Flexibilität. Die Beteiligten können Vereinbarungen auf die konkrete Situation zuschneiden. Das Unternehmen behält grundsätzlich die Kontrolle über die Verhandlungen.
Die Grenzen liegen vor allem in der notwendigen Mitwirkung der Beteiligten. Einvernehmliche Lösungen setzen regelmäßig die Zustimmung der jeweils betroffenen Vertragspartner voraus. Einzelne Gläubiger können deshalb eine Gesamtlösung blockieren.
Außerdem beseitigt eine Stundung keine strukturellen Verluste. Sie verschiebt zunächst nur den Zahlungstermin. Wenn das Unternehmen dauerhaft weniger einnimmt, als es für seinen Betrieb benötigt, ist eine zusätzliche operative Veränderung erforderlich.
Auch die steuerlichen Auswirkungen von Forderungsverzichten, Anteilsübertragungen und Vermögensverkäufen müssen vorab geprüft werden. Eine betriebswirtschaftlich attraktive Lösung kann durch Steuern, bestehende Sicherheiten oder Zustimmungserfordernisse erheblich verändert werden.
Worauf es bei einem Sanierungskonzept ankommt
Ein belastbares Sanierungskonzept sollte nicht bei der Frage stehen bleiben, wie die nächsten Rechnungen bezahlt werden. Es muss die Ursachen der Krise nachvollziehbar darstellen und prüfen, welche Produkte, Kunden und Geschäftsbereiche tatsächlich Geld verdienen.
Außerdem muss es festlegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, wer diese umsetzt und bis wann Ergebnisse erwartet werden. Die Finanzierung muss realistisch und nachvollziehbar sein. Dazu gehören auch Szenarien für den Fall, dass geplante Umsätze ausbleiben oder Finanzierungszusagen nicht zustande kommen.
In der Fachpraxis werden hierfür unter anderem die Anforderungen des IDW S 6 an die Erstellung von Sanierungskonzepten herangezogen. Der Standard ersetzt keine gesetzliche Einzelfallprüfung, bietet aber einen anerkannten fachlichen Rahmen für die strukturierte Beurteilung von Krisenursachen und Sanierungsfähigkeit. 3. Das StaRUG: Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Verbindlichkeiten restrukturieren, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Ein Restrukturierungsplan kann beispielsweise vorsehen, Forderungen zu verändern oder Finanzierungsstrukturen anzupassen. Anders als bei einer rein freiwilligen Lösung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen den Widerstand einzelner Beteiligter eine verbindliche Regelung erreicht werden.
Grundsätzlich ist hierfür in jeder Gruppe der Planbetroffenen eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen kann die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe ersetzt werden.
Das Instrument ist vor allem dann interessant, wenn ein Unternehmen operativ fortführungsfähig ist, aber eine begrenzte Zahl wesentlicher Finanzierungs- oder Gläubigerpositionen neu geordnet werden muss.
Der Zugang zum Restrukturierungsrahmen setzt grundsätzlich drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis können durch den Restrukturierungsplan nicht gestaltet werden. Außerdem verschafft ein StaRUG-Verfahren nicht automatisch neues Geld. Die Finanzierung des laufenden Betriebs und der geplanten Maßnahmen muss daher unabhängig davon gesichert werden.
Entscheidend sind eine rechtlich tragfähige Auswahl der betroffenen Gläubiger, eine ordnungsgemäße Gruppenbildung und eine belastbare wirtschaftliche Vergleichsrechnung. Ein StaRUG-Verfahren sollte deshalb sorgfältig vorbereitet und rechtlich begleitet werden.
Aktuelle Rechtsprechung: Hoffnung auf Investorengeld genügt nicht
Besonders relevant ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2026 unter dem Aktenzeichen IX ZB 18/25. In dem Fall ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Restrukturierungssache trotz eingetretener Insolvenzreife fortgeführt werden kann.
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Hängt der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen Zahlung eines Dritten ab, die nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Restrukturierungserfolgs fehlen.
Außerdem muss der Schuldner die Umstände darlegen, die ausnahmsweise gegen eine Aufhebung der Restrukturierungssache sprechen.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Investorengespräch ist noch keine gesicherte Finanzierung. Absichtserklärungen, optimistische Erwartungen und mündliche Zusagen müssen kritisch von rechtlich und wirtschaftlich belastbaren Mitteln unterschieden werden.
Das StaRUG ist auch kein allgemeiner Schutz vor einer bereits eingetretenen Insolvenzreife. Für bestimmte Konstellationen sieht das Gesetz zwar eng begrenzte Ausnahmen vor. Ob diese vorliegen, muss aber anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden. 4. Sanierung im Insolvenzverfahren: Eigenverwaltung und Insolvenzplan Ist eine außergerichtliche Lösung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, kann eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geprüft werden. Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden muss.
Eigenverwaltung
Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung grundsätzlich im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters weiter. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eigenverwaltung vorliegen.
Insbesondere müssen Vorbereitung, Planung und Organisation erkennen lassen, dass die Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt.
Die Eigenverwaltung kann sinnvoll sein, wenn ein fortführungsfähiger Betrieb vorhanden ist und die Geschäftsleitung über ausreichende Kenntnisse verfügt oder durch erfahrene Sanierungsexperten ergänzt wird. Ebenso wichtig sind eine belastbare Finanz- und Verfahrensplanung sowie die Einbindung der wesentlichen Beteiligten.
Die Eigenverwaltung ist allerdings kein Selbstläufer. Wer unvorbereitet in das Verfahren geht oder die Liquidität des Verfahrens unterschätzt, riskiert, dass sie scheitert.
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Vorbereitung einer Sanierung in Eigenverwaltung. Es kommt nach § 270d Insolvenzordnung unter anderem bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Betracht. Ist bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten, steht dieser besondere Verfahrensweg nicht mehr offen.
Erforderlich ist unter anderem eine begründete Bescheinigung einer entsprechend qualifizierten und insolvenzerfahrenen Person. Aus dieser muss hervorgehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gericht setzt dann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Auch das Schutzschirmverfahren muss sorgfältig vorbereitet und finanziert werden.
Insolvenzplan
Ein Insolvenzplan eröffnet die Möglichkeit, die Befriedigung der Gläubiger und die weitere Struktur des Unternehmens abweichend vom gesetzlichen Regelverfahren zu gestalten. Je nach Fall kann das Unternehmen auf diese Weise entschuldet und fortgeführt werden.
Die Annahme des Plans setzt gesetzlich geregelte Mehrheiten und eine gerichtliche Bestätigung voraus. Die wirtschaftlichen Folgen hängen insbesondere davon ab, welche Gläubigergruppen betroffen sind, welchen Wert die Fortführung hat und wie die Finanzierung des Plans abgesichert wird. 5. Verkauf und übertragende Sanierung Nicht immer ist die Fortführung in der bisherigen Gesellschaft die beste Lösung. Eine Alternative kann darin liegen, den Geschäftsbetrieb oder einzelne Unternehmensteile auf einen Käufer zu übertragen.
Bei einer übertragenden Sanierung werden geeignete Vermögenswerte und betriebliche Strukturen im Rahmen einer Transaktion auf einen Erwerber übertragen. So können der Geschäftsbetrieb, Kundenbeziehungen und Arbeitsplätze ganz oder teilweise erhalten werden, während die bisherige Gesellschaft gesondert abgewickelt wird.
Die konkrete Umsetzung ist anspruchsvoll. Geprüft werden muss unter anderem, welche Vermögenswerte und Verträge übertragen werden können, welche Zustimmungen erforderlich sind und welche Rechte an Sicherheiten, Software, Marken und Daten bestehen.
Ebenso wichtig sind die arbeitsrechtlichen Folgen eines möglichen Betriebsübergangs sowie die Frage, wie der Kaufpreis ermittelt und finanziert wird. Hinzu können steuerliche und kartellrechtliche Fragen kommen.
Ein Unternehmensverkauf ist auch vor einer Insolvenz möglich. Je früher ein strukturierter Prozess beginnt, desto größer ist häufig die Chance, mehrere Interessenten anzusprechen und unternehmerischen Wert zu erhalten. Unter erheblichem Zeitdruck sinkt dagegen regelmäßig die Verhandlungsposition des Verkäufers. 6. Geschäftsführerhaftung: Dokumentation ist keine Nebensache Für Geschäftsführer ist die Krise nicht nur eine kaufmännische Herausforderung. Sie verändert auch die Anforderungen an Organisation, Überwachung und Entscheidung.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen eine aktuelle und nachvollziehbare Liquiditätsplanung, die regelmäßige Prüfung möglicher Insolvenzgründe und realistische Fortbestehensannahmen.
Hinzu kommen die frühzeitige Einbindung qualifizierter Rechts- und Steuerberatung, die sorgfältige Prüfung einzelner Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und eine transparente Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.
Nach § 15b Insolvenzordnung gelten für Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besondere Regeln. Es gibt Ausnahmen für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Bedeutung haben insbesondere der Zeitpunkt der Zahlung und die Frage, ob die Verantwortlichen eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife oder die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags ordnungsgemäß betreiben.
Auch die Rechtsprechung verdeutlicht die Bedeutung einer tragfähigen Prognose. Das Oberlandesgericht München betonte in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen 5 U 5810/22, dass die bloße Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zur Insolvenzantragstellung für sich genommen keine positive Fortbestehensprognose belegt.
Entscheidend ist vielmehr, ob eine nachvollziehbare Prognose bestanden hat und regelmäßig überwacht wurde. 7. Welche Lösung passt zu welchem Unternehmen? Eine pauschal beste Sanierungsmethode gibt es nicht. Die richtige Wahl hängt vom Krisenstadium, der verfügbaren Liquidität, der Gläubigerstruktur und der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells ab.
Wird eine Krise früh erkannt, ist ausreichend Liquidität vorhanden und sind die Beteiligten zu Verhandlungen bereit, kann eine außergerichtliche Sanierung erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnen.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit und einem überschaubaren Kreis wesentlicher Finanzgläubiger kann die Prüfung eines StaRUG-Restrukturierungsplans sinnvoll sein.
Ist der Betrieb grundsätzlich tragfähig, verfügt das Unternehmen über ein geeignetes Management und liegt eine fundierte Verfahrensplanung vor, kann eine Insolvenz in Eigenverwaltung eine Möglichkeit darstellen.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, kann zusätzlich geprüft werden, ob ein Schutzschirmverfahren in Betracht kommt.
Ist der Betrieb grundsätzlich fortführungsfähig, gibt es aber keine tragfähige Lösung in der bisherigen Gesellschaft, können ein Unternehmensverkauf oder eine übertragende Sanierung geeignete Alternativen sein.
Der Sanierungsweg muss aus der tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Lage abgeleitet werden. Wer frühzeitig Transparenz schafft, verschafft sich Zeit für Verhandlungen und kann mehr Optionen prüfen. Wer dagegen auf ungesicherte Finanzierungen vertraut und Warnsignale ignoriert, gibt diesen Spielraum möglicherweise aus der Hand.
ANGELUS unterstützt Unternehmen bei der wirtschaftlichen Analyse, der Strukturierung von Handlungsoptionen und der Koordination von Restrukturierungsprojekten. Rechtliche und steuerliche Fragen werden durch entsprechend befugte und vom Mandanten beauftragte Fachleute geprüft.
